Seelze – Nach der Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung hat die Stadt Seelze für das Jahr 2021 jeweils eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer im Rahmen des
Gesamtschuldverhältnisses zur Zahlung der Gebühren für das gesamte im Miteigentum
stehende Grundstück herangezogen.
Nach Zusendung der Bescheide erhielt die Stadt Seelze dazu zahlreiche Nachfragen und Einwände und bietet ihre Unterstützung an.
Mit der Umstellung der Straßenreinigungsgebühren auf den sogenannten Quadratwurzelmaßstab hat die Stadt alle Grundstücke im Stadtgebiet geprüft und veranlagt.
Für jedes eigenständige Grundstück, so auch für Grundstücke im Gemeinschaftseigentum, ist
eine separate Gebühr auszuweisen. Eine gemeinsame Veranlagung – zum Beispiel für das
Wohngrundstück und den Anteil des im Miteigentum stehenden Grundstückes – ist nicht
zulässig. Eine Aufteilung der Gebühren für die Grundstücke im Gemeinschaftseigentum auf
jede Teileigentümerin und jeden Teileigentümer verursacht erheblichen Verwaltungsaufwand,
und am Ende stehen häufig sehr geringe Beträge für die Einzelnen.
Daher hat die Verwaltung in diesen Fällen einen Gesamtschuldenden bestimmt, dem der gesamte Betrag in Rechnung gestellt wird. Diese Miteigentümerin oder dieser Miteigentümer kann dann anteilig Beträge aus der Eigentumsgemeinschaft fordern.
Rechtlich ist die erfolgte Heranziehung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers von
Gemeinschaftsgrundstücken zu der gesamten Gebühr auch nach erneuter Prüfung nicht zu
beanstanden, da mehrere Miteigentümerinnen und Miteigentümer kraft Gesetzes als
Gesamtschuldner für die Gebühr haften. Durch die eingegangenen Rückmeldungen wurde
deutlich, dass die private Einigung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer in etlichen Fällen
unproblematisch, in anderen Fällen – insbesondere auch wegen der teils unbekannten weiteren Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder deren Vielzahl – für einige Empfängerinnen und Empfänger des Bescheides eine große Herausforderung bedeutet und nicht ohne Weiteres lösbar erscheint.
Daher bittet die Stadtverwaltung nun jene Empfängerinnen und Empfänger der Bescheide für
Grundstücke im Miteigentum, bei denen eine private Einigung mit den übrigen und Eigentümern nicht möglich ist, sich möglichst zeitnah bei der städtischen Fachabteilung zu
melden.
Diese Empfängerinnen und Empfänger eines Bescheides erhalten dann eine Rückmeldung, wie die Stadtverwaltung in dem speziellen Einzelfall helfen kann. Eine private Einigung unter den Eigentümerinnen und Eigentümern wird nicht erforderlich sein.
Für eine dauerhafte und möglichst bürgerfreundliche Vorgehensweise prüft die Stadtverwaltung für das Jahr 2022 – unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeiten – alternative Vorgehensweisen in Bezug auf Miteigentumsanteile und wird diese, soweit erforderlich, im Laufe des Jahres dem Rat der Stadt Seelze zur Beschlussfassung vorlegen.
SCN/ds