Seelze – Glückspieler werden in Niedersachsen künftig besser vor Spielsucht geschützt und Kommunen erhalten Kriterien für das Auswahlverfahren bei konkurrierenden Spielhallen. Das sind die wichtigsten Änderungen des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, die im Landtag heute beschlossen wurden.
Die Regelung war notwendig geworden, weil seit 2012 Mindestabstandsregelungen für Spielhallen und ein Mehrfachkomplexverbot (mehrere Spielhallen unter einem Dach) gelten. Das führte zu konkurrierenden Antragsverfahren für Spielhallen. Die bisherige Praxis, das Los entscheiden zu lassen, wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im September 2017 für rechtswidrig erklärt.
Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann: „Beide Seiten bekommen jetzt Klarheit, die Kommunen ebenso wie die Spielhallenbetreiber. Es ist wesentlich besser, wenn nicht das Los entschiedet, wer ein Gewerbe ausüben darf oder nicht, sondern sachliche und nachvollziehbare Kriterien.“ Werden Zusicherungen, die sich im Auswahlverfahren positiv auswirkten, nicht eingehalten, erlischt künftig die Erlaubnis automatisch.
Als Auswahlkriterien gelten z.B.:
- Selbstverpflichtung von Spielhallenbetreibern, auf die Aufstellung von Geldspielgeräten in Zweiergruppen zu verzichten,
- Selbstverpflichtung von Spielhallenbetreibern, das Rauchen in der Spielhalle zu verbieten,
- Abstand zu Schulen und Jugendeinrichtungen,
- Abstand zu Gaststätten mit Alkoholausschank.
In begrenztem Umfang lässt das Gesetz noch Übergangsregelungen zu. Bis zum 30.6.2021 soll z.B. in Mehrfachkomplexen der Betrieb einer zweiten Spielhalle erlaubt werden.
Althusmann: „Diese befristeten Regelungen sind vertretbar, weil wir im Gesetz jetzt auch die Suchtvorbeugung deutlich stärken. Außerdem nehmen wir damit Rücksicht auf die Sorgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Spielhallen um Arbeitsplatzverluste.“
Suchtprävention und der Schutz von Spielsüchtigen sind zentrale Anliegen des Gesetzes: Althusmann: „Wir bauen eine landesweite Spielersperrdatei für pathologisch Spielende auf, die diese vor sich selber schützen soll.“ In der Sperrdatei werden Selbst- und Fremdsperren eingetragen. Jeder Spielhallenbetreiber ist künftig verpflichtet, beim Einlass einer Person zu kontrollieren, ob diese in der Sperrdatei eingetragen ist. Ist dies der Fall, so ist dieser Person der Zutritt zur Spielhalle zu verwehren.
SCN/la